
Pflegebetriebe
Teil von Beschaffung in Pflegebetrieben: Lieferanten, Vergaberecht und Rahmenverträge
Vergaberecht für Pflegeeinrichtungen: Schwellenwerte und Verfahren
Vergaberecht Pflegeeinrichtungen: Schwellenwerte nach VgV und UVgO, Verfahrensarten, Fristen, Ausnahmen für soziale Dienste und zuständige Vergabekammern.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Vergaberecht bindet eine Pflegeeinrichtung nur, wenn sie öffentlicher Auftraggeber ist oder Fördermittel mit entsprechenden Nebenbestimmungen erhält.
- Oberhalb der EU-Schwellenwerte gilt die Vergabeverordnung, darunter die Unterschwellenvergabeordnung oder das Vergaberecht des jeweiligen Landes.
- Für soziale und andere besondere Dienstleistungen, zu denen Pflegeleistungen zählen, liegt der EU-Schwellenwert bei 750.000 Euro.
- Im Oberschwellenbereich gelten feste Mindestfristen und eine Wartefrist von 15 Kalendertagen vor der Zuschlagserteilung.
- Rechtsschutz bietet der Nachprüfungsantrag bei der zuständigen Vergabekammer des Bundes oder des Landes.
Vergaberecht für Pflegeeinrichtungen: wer gebunden ist
Vergaberecht richtet sich an öffentliche Auftraggeber. Dazu zählen Bund, Länder, Kommunen, deren Sondervermögen und Einrichtungen des öffentlichen Rechts. Maßgeblich ist das Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen, das den Oberschwellenbereich rahmt.
Private Pflegeheime und ambulante Dienste in freier Trägerschaft sind grundsätzlich nicht gebunden. Das gilt auch dann, wenn sie Leistungen der Pflegeversicherung erbringen und mit den Pflegekassen abrechnen.
Anders liegt der Fall bei kommunalen Einrichtungen, Eigenbetrieben und Gesellschaften mit mehrheitlich öffentlicher Beteiligung. Sie müssen ab den Schwellenwerten ausschreiben. Auch ein Zuwendungsbescheid kann Beschaffungen erfassen, etwa bei Förderung von Bau oder Ausstattung. Entscheidend ist die Trägerform, nicht die Finanzierung über Pflegesätze. Eine Gesellschaft mit kommunaler Mehrheit gilt als öffentlicher Auftraggeber.
Schwellenwerte nach VgV und UVgO
Die EU-Schwellenwerte werden alle zwei Jahre angepasst. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz fasst die vergaberechtlichen Grundlagen und Schwellenwerte zusammen. Für die Jahre 2024 und 2025 gelten folgende Beträge, jeweils ohne Umsatzsteuer:
| Auftragsart | Schwellenwert ohne Umsatzsteuer |
|---|---|
| Bauaufträge | 5.538.000 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungen des Bundes | 143.000 Euro |
| Liefer- und Dienstleistungen von Ländern und Kommunen | 221.000 Euro |
| Soziale und andere besondere Dienstleistungen | 750.000 Euro |
Unterhalb dieser Werte greift das nationale Unterschwellenrecht. Für Bundesbehörden gilt die Unterschwellenvergabeordnung, für Länder und Kommunen das jeweilige Landesvergabegesetz mit seinen Verordnungen.
Maßgeblich ist der geschätzte Auftragswert ohne Umsatzsteuer. Er wird vor der Vergabe ermittelt und umfasst auch Optionen und Vertragsverlängerungen. Bei Rahmenvereinbarungen zählt der Gesamtwert über die Laufzeit. Lose dürfen den Schwellenwert nicht umgehen.
Verfahrensarten und Fristen
Oberhalb der Schwellenwerte stehen fünf Verfahrensarten zur Verfügung: offenes Verfahren, nicht offenes Verfahren, Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, wettbewerblicher Dialog und Innovationspartnerschaft. Regelfall ist das offene Verfahren.
Die Angebotsfrist beträgt im offenen Verfahren mindestens 35 Tage ab Absendung der Bekanntmachung. Bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb liegt die Teilnahmefrist bei mindestens 30 Tagen. Vor dem Zuschlag ist die Wartefrist zu beachten: 15 Kalendertage nach Absendung der Vorabinformation, bei elektronischer Übermittlung 10 Kalendertage.
Im Unterschwellenbereich kennt die Unterschwellenvergabeordnung öffentliche Ausschreibung, beschränkte Ausschreibung und Verhandlungsvergabe. Ein Direktauftrag ist bis 1.000 Euro ohne Umsatzsteuer zulässig. Im Unterschwellenbereich der Länder gelten die jeweiligen Landesregelungen, die von der Unterschwellenvergabeordnung abweichen können.
Jede Vergabe ist zu dokumentieren. Die Vergabeakte muss die Verfahrenswahl und die Wertung nachvollziehbar machen.
Soziale und andere besondere Dienstleistungen
Pflegeleistungen zählen nach Anhang XIV der Richtlinie 2014/24/EU zu den sozialen und anderen besonderen Dienstleistungen. Für sie beginnt der Oberschwellenbereich erst bei 750.000 Euro. Darunter wird nach nationalem Recht vergeben, selbst wenn der allgemeine Schwellenwert überschritten ist.
Oberhalb dieser Grenze gilt § 130 VgV. Die Vorschrift lässt mehr Spielraum bei der Wahl des Verfahrens, verlangt aber eine transparente Bekanntmachung und eine dokumentierte Wertung.
Vergabekammern und Rechtsschutz
Verstöße gegen das Vergaberecht prüfen Vergabekammern. Für Bundesauftraggeber ist die Vergabekammer des Bundes beim Bundeskartellamt zuständig. Für Länder und Kommunen entscheidet die Vergabekammer des jeweiligen Landes.
Beispiele sind die Vergabekammer Rheinland bei der Bezirksregierung Düsseldorf und die Vergabekammer Westfalen bei der Bezirksregierung Münster. In Bayern bestehen die Vergabekammern Nordbayern bei der Regierung von Mittelfranken und Südbayern bei der Regierung von Oberbayern.
Den Weg dorthin regelt das Gesetz in mehreren Schritten:
- Den Verstoß unverzüglich gegenüber dem Auftraggeber rügen.
- Die Antwort abwarten und die Rügefrist im Blick behalten.
- Innerhalb von 15 Kalendertagen nach einer ablehnenden Mitteilung den Nachprüfungsantrag bei der Vergabekammer stellen.
- Gegen die Entscheidung der Vergabekammer ist die sofortige Beschwerde beim Oberlandesgericht möglich.
Häufige Fragen
Gilt das Vergaberecht auch für private Pflegeheime?
Nur in zwei Fällen: bei öffentlicher Trägerschaft oder Beteiligung und bei Zuwendungen, deren Bescheid Vergabevorgaben enthält. Rein private Beschaffungen aus Eigenmitteln sind frei.
Ab welchem Betrag muss ausgeschrieben werden?
Für Länder und Kommunen ab 221.000 Euro netto bei Liefer- und Dienstleistungen, für Bundesauftraggeber ab 143.000 Euro. Bauaufträge fallen erst ab 5.538.000 Euro in den Oberschwellenbereich. Für Pflegeleistungen gilt 750.000 Euro.
Wie lang ist die Angebotsfrist?
Im offenen Verfahren mindestens 35 Tage, bei Teilnahmewettbewerben mindestens 30 Tage für die Teilnahme. Die Fristen laufen ab Absendung der Bekanntmachung.
Wo finde ich passende Ausschreibungen?
Vergabebekanntmachungen veröffentlicht der Bundesanzeiger, zusätzlich gibt es die Vergabeportale der Länder.
Wer prüft einen Vergabeverstoß?
Die Vergabekammer des Bundes oder des jeweiligen Landes, abhängig davon, ob ein Bundes- oder ein Landesauftraggeber betroffen ist.



