Dienstplan mit Arbeitszeitgrenzen, Pausen und Ruhezeiten für Pflegekräfte
Bild: Pflegegewerbe

Dienstplanung

Teil von Dienstplanung in der Pflege: Schichtmodelle und Arbeitszeitregeln sicher planen

Welche Arbeitszeitregeln gelten für Dienstplanung in Pflegebetrieben?

Arbeitszeitregeln Dienstplanung Pflege: ArbZG mit Höchstarbeitszeit, Pausen, elf Stunden Ruhezeit, Sonn- und Feiertagen, Aufsichtsbehörden und Schichtbeispielen.

Das Wichtigste auf einen Blick

  • Das Arbeitszeitgesetz begrenzt die werktägliche Arbeitszeit auf acht Stunden und erlaubt zehn Stunden nur mit Ausgleich.
  • Ab mehr als sechs Stunden sind 30 Minuten Pause Pflicht, ab mehr als neun Stunden 45 Minuten.
  • Zwischen zwei Diensten müssen mindestens elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit liegen.
  • In der Pflege ist Sonn- und Feiertagsarbeit zulässig, wenn Ersatzruhetage und 15 freie Sonntage je Jahr gesichert sind.
  • Die Aufsicht führen die Arbeitsschutzbehörden der Länder, Verstöße können Geldbußen kosten.

Arbeitszeitgesetz: Grenzen für den einzelnen Dienst

Grundnorm ist § 3 ArbZG. Er erlaubt acht Stunden werktäglich und verlängert sie auf zehn Stunden nur, wenn der Durchschnitt von acht Stunden in sechs Kalendermonaten oder 24 Wochen gesichert ist. Der vollständige Wortlaut steht im Text des Arbeitszeitgesetzes beim Bundesministerium der Justiz.

Dienstzeiten und Ruhezeiten prüfen

Dienst

6:00–16:00
10 Std.
6:00–14:30
8,5 Std.
Spät bis 21:30, Früh ab 6:30
Spät bis 21:30, Früh ab 8:30
Nacht bis 6:15, Dienst ab 17:15

Bruttozeit

6:00–16:00
6:00–14:30
Spät bis 21:30, Früh ab 6:30
9 Std.
Spät bis 21:30, Früh ab 8:30
11 Std.
Nacht bis 6:15, Dienst ab 17:15
11 Std.

Ruhezeit

6:00–16:00
nur mit Ausgleich
6:00–14:30
zulässig
Spät bis 21:30, Früh ab 6:30
unzulässig
Spät bis 21:30, Früh ab 8:30
zulässig
Nacht bis 6:15, Dienst ab 17:15
zulässig

Bewertung

6:00–16:00
6:00–14:30
Spät bis 21:30, Früh ab 6:30
Spät bis 21:30, Früh ab 8:30
Nacht bis 6:15, Dienst ab 17:15

Für die Planung heißt das: Ein Dienst von 6:00 bis 16:00 Uhr umfasst zehn Stunden brutto, abzüglich 45 Minuten Pause bleiben 9,25 Stunden netto. Solche Dienste sind nur mit einem Ausgleichskonto zulässig. Ein Dienst von 6:00 bis 14:30 Uhr bleibt mit 8,5 Stunden brutto unter der Grenze.

Nach § 5 ArbZG ist nach Dienstende eine Ruhezeit von mindestens elf Stunden vorgeschrieben. Die Frist beginnt mit dem tatsächlichen Arbeitsende, also nach der Übergabe. Wer Nachtdienst bis 6:15 Uhr leistet, darf frühestens um 17:15 Uhr wieder beginnen. Häufig scheitert der Wechsel von Spät auf Früh: Ende 21:30 Uhr, Beginn 6:30 Uhr ergibt neun Stunden und ist unzulässig. Zulässig wäre ein Frühdienstbeginn um 8:30 Uhr.

Pausen, Nachtarbeit und Aufzeichnung

§ 4 ArbZG staffelt die Ruhepausen. Bei mehr als sechs bis neun Stunden Arbeitszeit sind 30 Minuten fällig, bei mehr als neun Stunden 45 Minuten. Abschnitte von mindestens 15 Minuten sind erlaubt. Ein Spätdienst von 13:00 bis 22:15 Uhr dauert 9,25 Stunden und verlangt 45 Minuten Pause. Ein Teildienst von 6:00 bis 12:30 Uhr kommt mit 30 Minuten aus.

Pausenregeln nach Arbeitszeit

  1. Bis 6 Std.keine Pause vorgeschrieben
  2. Mehr als 6–9 Std.: 30 Minuten Pause
  3. Mehr als 9 Std.45 Minuten Pause
  4. Abschnitte von mindestens 15 Minuten erlaubt

Nachtarbeit ist nach § 6 ArbZG besonders zu gestalten. Nachtarbeitnehmer haben Anspruch auf Ausgleich, etwa durch kürzere Schichten oder Freistellungen, soweit keine tarifliche Regelung greift. Die BAuA beschreibt arbeitswissenschaftliche Empfehlungen zur Arbeitszeitgestaltung und zu Schichtmodellen, darunter Vorwärtsrotation und ausreichende Erholungszeiten.

Arbeitszeiten über acht Stunden sind nach § 16 ArbZG aufzuzeichnen. Bei geringfügig Beschäftigten kommen Nachweispflichten hinzu, die die Bundesagentur für Arbeit erläutert.

Sonn- und Feiertage im Pflegebetrieb

§ 9 ArbZG verbietet Beschäftigung an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich. Für Pflegeeinrichtungen greift die Ausnahme des § 10 ArbZG, weil dort Betreuung und Pflege nicht unterbrochen werden können. Mindestens 15 Sonntage im Jahr müssen beschäftigungsfrei bleiben.

Nach § 11 ArbZG ist für Sonntagsarbeit innerhalb von acht Wochen ein Ersatzruhetag zu gewähren, für Feiertagsarbeit ebenfalls ein Ersatzruhetag. Der Ausgleich gehört in den Dienstplan. Wer die Ersatzruhetage aufschiebt, plant unzulässig. Bei 52 Sonntagen im Jahr bleiben damit höchstens 37 besetzbare Sonntage.

Zulässige und unzulässige Schichtfolgen mit Uhrzeiten

Zulässige und unzulässige Schichtfolgen

Ruhezeit

Spätdienst bis 21:30 Uhr, Frühdienst ab 6:30 Uhr
9 Stunden
Spätdienst bis 21:30 Uhr, Frühdienst ab 8:30 Uhr
11 Stunden
Nachtdienst bis 6:15 Uhr, Dienst ab 16:00 Uhr
9 Stunden 45 Minuten
Nachtdienst bis 6:15 Uhr, Dienst ab 17:15 Uhr
11 Stunden
Dienst 6:00 bis 16:00 Uhr mit 45 Minuten Pause
9,25 Stunden netto

Bewertung

Spätdienst bis 21:30 Uhr, Frühdienst ab 6:30 Uhr
unzulässig
Spätdienst bis 21:30 Uhr, Frühdienst ab 8:30 Uhr
zulässig
Nachtdienst bis 6:15 Uhr, Dienst ab 16:00 Uhr
unzulässig
Nachtdienst bis 6:15 Uhr, Dienst ab 17:15 Uhr
zulässig
Dienst 6:00 bis 16:00 Uhr mit 45 Minuten Pause
nur mit Ausgleich

Wichtig: Pausen zählen nicht als Ruhezeit. Ein Dienst, der um 15:00 Uhr endet und um 22:00 Uhr beginnt, verletzt § 5 ArbZG, auch wenn dazwischen eine lange Pause lag.

Welche Behörden prüfen die Dienstpläne?

Die Überwachung des ArbZG liegt bei den Ländern. In Bayern sind die Gewerbeaufsichtsämter bei den Regierungen zuständig, in Nordrhein-Westfalen die Bezirksregierungen, in Baden-Württemberg die Regierungspräsidien. Niedersachsen führt ein Staatliches Gewerbeaufsichtsamt, Hamburg ein Amt für Arbeitsschutz, Berlin das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit. In Hessen prüfen die Regierungspräsidien Darmstadt und Kassel.

Die Behörden verlangen auf Anforderung Dienstpläne, Aufzeichnungen und Unterlagen zur Ruhezeit. Verstöße sind Ordnungswidrigkeiten und können mit Geldbußen bis zu 15.000 Euro geahndet werden.

Häufige Fragen

Sind Zwölf-Stunden-Dienste in der Pflege erlaubt?

Nur ausnahmsweise nach § 14 ArbZG oder auf tariflicher Grundlage, jeweils mit Ausgleich. Die Regelgrenze bleibt bei zehn Stunden.

Zählt die Übergabe zur Arbeitszeit?

Ja. Übergabe, Dokumentation und Rüstzeiten gehören zur Arbeitszeit und damit zur Ruhezeitberechnung.

Wie viele Sonntage darf ein Pflegebetrieb jährlich besetzen?

Bei 52 Sonntagen höchstens 37, weil 15 Sonntage beschäftigungsfrei bleiben müssen.

Gilt die Ruhezeit auch für geteilte Dienste?

Ja. Auch bei geteilten Diensten gelten elf Stunden zwischen Arbeitsende und nächstem Arbeitsbeginn.

Was passiert bei einem Verstoß?

Die Arbeitsschutzbehörde kann Auflagen erteilen und Geldbußen verhängen.

Arbeitszeitgesetz im Text des Bundesministeriums der Justiz

BAuA zur Arbeitszeitgestaltung

Pflichten als Arbeitgeber bei der Bundesagentur für Arbeit

Mehr aus Dienstplanung