Pflegebetriebe
Teil von Pflegebetriebe führen: Betriebswirtschaft und Organisation für Leitungskräfte
Heimaufsicht in Pflegebetrieben: Prüfungen, Fristen und Nachweise
Heimaufsicht im Pflegebetrieb: Welche Behörden in den Ländern prüfen, wie sich MD-Prüfung und Brandschutz unterscheiden, welche Fristen und Nachweise gelten.
Das Wichtigste auf einen Blick
- Die Heimaufsicht ist Landesrecht: Zuständigkeit, Prüfverfahren und Nachweise regelt das Heimgesetz des jeweiligen Bundeslandes.
- Qualitätsprüfungen nach dem SGB XI führt der Medizinische Dienst (MD) im Auftrag der Pflegekassen durch, nicht die Heimaufsicht.
- Brandschutz prüfen Bauaufsicht, Prüfsachverständige oder Feuerwehr nach Landesrecht.
- Fristen laufen entweder in Werktagen oder in Kalendertagen. "Unverzüglich" bedeutet: ohne schuldhaftes Zögern.
- Bei Verstößen gegen Meldepflichten nach dem SGB XI reicht der Bußgeldrahmen bis 25.000 Euro.
Heimaufsicht, MD-Prüfung und Brandschutz trennen
Die Heimaufsicht überwacht Pflegeheime und Betreuungsangebote ordnungsrechtlich. Sie prüft Betreuung, Personaleinsatz, Vertragsgestaltung, bauliche Anforderungen und die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Trägers. Grundlage sind die Heimgesetze der Länder, deren Namen und Aufbau sich deutlich unterscheiden.
Ein Bundesheimgesetz gibt es seit der Föderalismusreform 2006 nicht mehr. Seitdem regeln die Länder die Aufsicht über Wohn- und Pflegeeinrichtungen. Wer einen Standort betreibt, muss deshalb das Recht des Landes kennen und nicht nur das Sozialgesetzbuch Elftes Buch zur sozialen Pflegeversicherung.
Der MD prüft die pflegerische Qualität. Rechtsgrundlage sind die Regelungen zu Qualitätsprüfungen und zur Arbeit des Medizinischen Dienstes nach § 114 SGB XI. Regelprüfungen finden turnusmäßig statt, anlassbezogene Prüfungen folgen Hinweisen auf Mängel. Beide erfolgen in der Regel unangemeldet.
Die Brandschutzprüfung folgt dem Bauordnungsrecht des Landes und den Sonderbauvorschriften für Einrichtungen mit nicht selbstrettungsfähigen Personen. Geprüft werden Fluchtwege, Brandabschnitte, Brandschutzordnung, Alarmierung und technische Anlagen.
Zuständige Behörden: Landesämter, Fachstellen, Regierungspräsidien
Die Aufsicht ist unterschiedlich organisiert. In vielen Ländern prüfen Kreise und kreisfreie Städte vor Ort, Landesämter oder Regierungspräsidien führen die Fachaufsicht. Maßgeblich bleibt das jeweilige Landesrecht.
| Bundesland | Zuständige Stelle | Rechtsgrundlage |
|---|---|---|
| Bayern | Fachstellen für Pflege- und Betreuungsqualität bei den Bezirksverwaltungsbehörden | Pflege- und Wohnqualitätsgesetz |
| Nordrhein-Westfalen | Kreise und kreisfreie Städte | Wohn- und Teilhabegesetz |
| Niedersachsen | Landesamt für Soziales, Jugend und Familie | Niedersächsisches Gesetz über Wohnformen und Teilhabe |
| Baden-Württemberg | Stadt- und Landkreise sowie Regierungspräsidien | Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz |
| Hessen | Landkreise, kreisfreie Städte und Regierungspräsidien | Hessisches Gesetz über Betreuungs- und Pflegeleistungen |
Fristen: Werktage, Kalendertage, unverzüglich
Landesgesetze arbeiten mit drei Fristarten: unverzüglich, Werktage, Kalendertage. Verbindlich ist die Angabe im Gesetz oder im Bescheid.
- Außergewöhnliche Ereignisse wie Gewalt, Freiheitsentziehung, schwere Verletzung oder Tod sind unverzüglich zu melden, also ohne schuldhaftes Zögern.
- Gegen Anordnungen der Heimaufsicht läuft die Widerspruchsfrist einen Monat nach Bekanntgabe, die Klagefrist ebenfalls einen Monat.
- Fällt das Fristende auf Sonnabend, Sonntag oder Feiertag, endet die Frist mit Ablauf des nächsten Werktags.
- Fehlende Unterlagen fordern Behörden meist mit einer Nachreichungsfrist von zwei Wochen, also zehn Werktagen, an.
- Die Pflicht zur Datenübermittlung an die Pflegekassen nach § 105 SGB XI ist termingebunden; das Datum steht in der Vereinbarung.
Diese Nachweise verlangt die Aufsicht
Die Listen unterscheiden sich je Land, wiederkehrend werden jedoch dieselben Unterlagen verlangt.
- Personaleinsatz: Dienstpläne, Nachweise der Fachkraftquote, Vertretungsregelungen.
- Pflege und Betreuung: Pflegedokumentation, Betreuungskonzept, Konzept zu freiheitsentziehenden Maßnahmen.
- Verträge: Wohn- und Betreuungsverträge, Entgeltlisten, Vereinbarungen zu Zusatzleistungen.
- Bau und Technik: Grundrisse, Brandschutzkonzept, Prüfberichte zu technischen Anlagen.
- Organisation: Hygieneplan, Belehrungen nach dem Infektionsschutzgesetz, Meldungen an die Aufsichtsbehörde.
Prüfergebnisse, Anordnungen und Bußgeldrahmen in Euro
Nach der Prüfung erhalten Einrichtungen den Bericht und eine Frist zur Stellungnahme. Bei Mängeln ordnet die Heimaufsicht Maßnahmen an, häufig mit Fristsetzung und Zwangsgeldandrohung. Grundlage der Prüfungen und des Zusammenwirkens mit dem MD sind die Vorschriften zu Prüfungen und Prüfergebnissen nach § 115 SGB XI.
Ordnungswidrigkeiten nach dem SGB XI, etwa Meldungen entgegen § 105 SGB XI, können mit einer Geldbuße bis zu 25.000 Euro geahndet werden. Die Landesheimgesetze enthalten eigene Bußgeldvorschriften, deren Rahmen ebenfalls in Euro beziffert sind. Bei gravierenden Mängeln drohen Anordnungen bis zum Belegungsverbot.
Häufige Fragen
Kündigt die Heimaufsicht ihre Prüfung an?
Regelprüfungen werden in einigen Ländern angekündigt. Anlassbezogene Prüfungen der Heimaufsicht und die Prüfungen des MD erfolgen in der Regel unangemeldet.
Gilt für die Prüfung Bundesrecht oder Landesrecht?
Für die Heimaufsicht gilt das Heimgesetz des Landes. Bundesrecht greift bei den Qualitätsprüfungen des MD und bei den Meldepflichten nach dem SGB XI.
Welche Frist gilt für außergewöhnliche Ereignisse?
In der Regel unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern. Welche Fälle meldepflichtig sind, steht im Landesheimgesetz.
Wie hoch ist das Bußgeld?
Nach dem SGB XI bis zu 25.000 Euro je Verstoß. Die Landesheimgesetze regeln zusätzliche Geldbußen; die Höhe legt die Behörde im Einzelfall fest.